Häufig gestellte Fragen

1. Wo wird gefördert?
Das Fördergebiet der Stiftung umfasst beinahe ganz Nordrhein-Westfalen. 


2. Wer oder was wird gefördert?
Die Stiftung der Sparda-Bank West fördert gemeinnützige Projekte und Institutionen aus den Bereichen Kunst, Kultur und Soziales innerhalb ihres Wirkungskreises (siehe Nr. 1). 

Ausschließlich folgende steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke können berücksichtigt werden:

  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
  • Förderung der Jugendhilfe
  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • Förderung des Wohlfahrtwesens

Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4, 5, 7 und 9 AO.

Einzelpersonen können nicht gefördert werden.


3. Was wird NICHT gefördert?

  • Persönliche Beihilfen zu Ausbildungs- oder Lebenshaltungskosten oder zu Therapie-, Krankheits- und Pflegekosten, Fahrzeuge
  • Zuschüsse wie Druck- oder Reisekostenzuschüsse, Zuschüsse zur Teilnahme an Tagungen und Kongressen, zu Übersetzungsarbeiten sowie zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
  • Kommerziell ausgerichtete (nicht gemeinnützige) Projekte oder Veranstaltungen von Einzelpersonen, Agenturen, Firmen oder Institutionen.
  • Bau-, Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen.
  • Stipendien oder Preise.
  • Projekte in Bereichen außerhalb unserer Förderschwerpunkte und unseres Fördergebiets.


4. Was sollte ein Förderantrag beinhalten?
Förderanträge können formfrei postalisch oder per E-Mail eingereicht werden. Neben einer kurzen Konzept-/Projektbeschreibung sollte auch ein Finanzierungsplan (Einnahmen/Ausgaben) enthalten sein. Des Weiteren bitten wir, eine Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids vom Finanzamt beizufügen. 

Von der Zusendung umfangreichen Katalogmaterials bitten wir abzusehen.


5. Welche Fristen müssen beachtet werden?
Grundsätzlich müssen keine Fristen für die Einreichung von Förderanträgen beachtet werden. Über die eingereichten Anträge wird das ganze Jahr in einem fortlaufenden Prozess entschieden.